Satzung

Satzung des Schulfördervereins

„Schulförderverein der Kinderkunstakademie Greifswald e.V.“

in der Fassung vom 18.01.2021

§ 1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen „Schulförderverein der Kinderkunstakademie Greifswald e.V.“

Mit der Eintragung in das Vereinsregister führt er den Zusatz „eingetragener Verein (e.V.)“.

  1. Sitz des Vereins ist die Hansestadt Greifswald. Die Eintragung erfolgt in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Greifswald.

§ 2 Ziele und Aufgaben

  1. Ziel des Vereins ist die ideelle und materielle Förderung der Kinderkunstakademie Greifswald mit Hort, dessen Träger das Institut Lernen und Leben e.V. ist.
  2. Das Ziel wird verwirklicht durch die Förderung der Lehr- und Lerntätigkeit und des Schullebens der im § 2 Absatz (1) genannten Ganztagsschule, insbesondere durch:
  • die Stärkung des Interesses von Eltern an schulischer Bildung und Erziehung,
  • die Unterstützung schulischer Aktivitäten, Projekte und Einrichtungen,
  • die Organisation von schulischen Gemeinschaftsveranstaltungen, Exkursionen, Schüler/innenfahrten
  1. Der Verein arbeitet eng mit der Schulleitung, der Pädagogenschaft und dem Gesamtelternrat zusammen.
  2. Der Schulförderverein nimmt außerdem eine wichtige Gelenkfunktion wahr, indem er die Schule mit ihrem Umfeld verbindet und damit die Ziele in der Öffentlichkeit auch überregional verbreitet.
  3. Der Schulverein ist überparteilich und nichtkonfessionell.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  3. Die Mitglieder arbeiten ehrenamtlich und erhalten für ihre Tätigkeiten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31.12.2021.

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden.

Voraussetzung ist die Bereitschaft, die in § 2 niedergelegten Ziele zu unterstützen.

  1. Die Mitgliedschaft ist schriftlich mit dem vom Verein zur Verfügung gestellten Formblatt zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
  2. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen ihrer Auflösung oder mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft.
  3. Der Austritt aus dem Verein ist für Mitglieder durch schriftliche Austrittserklärung zum Ende des laufenden Kalenderjahres möglich.
  4. Mitglieder deren Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereines verstoßen, können durch den Vorstand des Vereins ausgeschlossen werden.

Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Das Mitglied kann innerhalb von 28 Kalendertagen gegen die Entscheidung Berufung beim Vorstand einlegen. Die Frist beginnt mit Zugang des den Ausschluss beinhaltenden Schreibens. Der Widerspruch ist schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied von seinem Widerspruchsrecht nicht innerhalb der Frist Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.

  1. Die Streichung eines Mitgliedes aus der Mitgliederliste erfolgt durch den Vorstand, wenn das Mitglied mit zwei Jahresbeiträgen in Verzug ist.
  2. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

§ 6 Mitgliedsbeitrag

  1. Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag (Jahresbeitrag) in Geld zu leisten, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung durch Beschluss festgelegt wird.

Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres im Voraus zu entrichten, spätestens jedoch bis zum 31. März, bzw. nach der Aufnahme in den Verein.

Jedes Mitglied kann über den Mitgliedsbeitrag hinaus Spenden entrichten.

Der Vorstand kann in begründeten Fällen den Mitgliedsbeitrag ganz oder teilweise erlassen.

  1. Im ersten Quartal des Folgejahres wird eine Beitrags- und/oder Spendenbescheinigung über die für das Kalenderjahr gezahlten Beiträge und/oder Spenden ausgestellt.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. Mitgliederversammlung
  2. Vorstand
  3. Kassenprüfkommission

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird jährlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 4 Wochen schriftlich durch den Vorstand einberufen.
  2. Die Einberufung weiterer außerordentlicher Mitgliederversammlungen erfolgt auf Beschluss des Vorstandes und wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 20 Prozent der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand beantragen.
  3. Mit der Einladung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
  4. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
  • Wahl des Vorstandes,
  • Wahl der Kassenprüfkommission,
  • Entgegennahme des Rechenschaftsberichts,
  • Entgegennahme des Kassenberichts,
  • Entgegennahme des Kassenprüfberichts,
  • Entlastung des Vorstandes,
  • Festsetzung des Jahresmitgliedsbeitrages,
  • Beschlussfassung über die Satzungsänderungen,
  • Beschlussfassung über die Vereinsauflösung.
  1. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

Beschlüsse über Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks oder der Vereinsauflösung erfordern eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.

  1. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Schriftführer erstellt und von ihm und dem Versammlungsleiter unterschrieben wird.

§ 9 Vorstand

  1. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenwart und maximal 4 weiteren Mitgliedern, muss aber mindestens 5 Personen umfassen.

Im Vorstand ist grundsätzlich ein Mitglied der Schulleitung vertreten.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die 1. Vorsitzende und der/die 2. Vorsitzende.

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neu- bzw. Wiederwahl erfolgt.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsperiode wählen.

  1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Unter ihnen muss mindestens der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende sein.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Alle Vorstandsmitglieder haben Stimmrecht. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, in Vertretung des 2. Vorsitzenden.

  1. Der Vorstand hat auf der Grundlage der §§ 2 und 3 das laufende Geschäft zu führen.
  2. Bei jeder Vorstandssitzung ist ein Protokoll anzufertigen.
  3. Der Vorstand kann in schriftlichen Verfahren beschließen, wenn die Vorstandsmitglieder diesem Verfahren hinsichtlich der Beschlussfassung zugestimmt haben.

§ 10 Kassenprüfkommission

  1. Die Kassenprüfkommission besteht grundsätzlich aus zwei Mitgliedern.
  2. Sie wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
  3. Ihre Aufgaben sind folgende:
  • Prüfung der Bankgeschäfte sowie der Einnahmen und Ausgaben auf „rechnerisch richtig“ und im Sinne der §§ 2 und 3 nach Abschluss des Geschäftsjahres.
  • Erstellen eine jährlichen Kassenprüfberichts, der der Mitgliederversammlung jährlich zur Abstimmung vorgelegt wird.

§ 11 Änderung der Satzung

  1. Beschlüsse über eine Satzungsänderung erfordern eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.
  2. Anträge auf Änderung der Satzung sind rechtzeitig und schriftlich beim Vorstand einzureichen. Sie sind auf der nächsten Mitgliederversammlung zu thematisieren.

§ 12 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

  1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie erfordert eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Institut Lernen und Leben e. V., das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Die Satzung wurde am 05. März 2020 in Greifswald aufgestellt.

Unterschriften der Gründungsmitglieder